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Wohnwagen im öffentlichen Raum parken: Wie sind die Regeln?
Deutschland: Wo und wie lange darf ich mit dem Wohnwagen parken? Mit dieser Frage sehen sich Gespannbesitzer immer wieder konfrontiert. Im Gegensatz zum Reisemobil ist der Wohnanhänger, wie der Name schon sagt, ein Anhänger und kein eigenes Fahrzeug. Daher gelten hier etwas andere Regeln. Wenn du sie kennst, kannst du sie problemlos einhalten, ohne ein Verwarnungs- oder Bußgeld zu riskieren. Schließlich ist das Parken von Wohnwagen außerhalb von Campingplätzen streng genommen freies oder wildes Campen.
Wie lange darf ich den abgekoppelten Wohnwagen parken?
Grundsätzlich gilt in Deutschland: Wo es nicht ausdrücklich verboten ist, darfst du deinen Wohnwagen – auch abgekoppelt – parken. Allerdings darf der Caravan nach dem Gesetz nicht einfach über einen längeren Zeitraum am Straßenrand oder auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden. Dies regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO), in der es in § 12 Abs. 3b lautet: „Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.“
Wird jedoch der Caravan am Zugfahrzeug angekoppelt geparkt, kann das Gespann auch zeitlich unbegrenzt stehen bleiben. Außerdem solltest du darauf achten, dass das Parken auf deinem vorgesehen Platz „nicht nur für PKW“ erlaubt ist. Da der Wohnwagen nicht zu den PKW zählt, würdest du in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro geahndet wird. Außerdem dürfen Wohnwagen, die größer sind als die markierten Parkflächen, nicht abgestellt werden. Schließlich zählen die Parkflächenmarkierungen nach § 41, Abs. 3, Ziff 7 StVO zu den „bußgeldbewehrten Vorschriftzeichen“. Auch das Parken auf Gehwegen ist erlaubt, wenn Markierungen den Parkraum kennzeichnen und diese mit dem Fahrzeug nicht überschritten werden. Das gilt aber nach § 41 Abs. 3, Ziff 7 und § 42 Abs. 4 nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 t. Wenn dein Wohnwagen darüber liegt, bist du auf LKW-Parkflächen angewiesen.
Parken während der Dunkelheit
Wie verhält es sich, wenn es dunkel wird? Gespanne, die weniger als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht auf die Waage bringen, können während der Dunkelheit innerhalb geschlossener Ortschaften beleuchtet sein oder du musst die seitliche Begrenzung nach § 17 IV 3 StVO mit Parkwarntafeln absichern. Für Gespanne, die über 3,5 Tonnen liegen, sind diese Regelungen Pflicht.
Das ist bei Parkbuchten ebenso zu berücksichtigen wie beim Schrägparken auf markierten Flächen. Hier ist je eine Tafel vorne und hinten auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Wohnwagens oder des Gespanns anzubringen. Toleriert werden aber auch die Parkbeleuchtung des Zugfahrzeugs und die Anbringung einer Parkwarntafel an der Rückseite des Caravans. Allerdings darf in diesem Fall die seitliche Begrenzung des Anhängers nicht mehr als 400 mm über die Begrenzungsleuchten des vorderen Fahrzeugs hinausragen. Die Tafeln solltest du möglichst niedrig und nicht höher als 1000 mm über der Fahrbahn befestigen. Achte bitte darauf, dass du dabei die Rückstrahler und Kennzeichen nicht verdeckst!
Beim Halten außerhalb geschlossener Ortschaften sind Parkwarntafeln grundsätzlich nicht erlaubt. Hier muss das Standlicht und bei schlechter Sicht durch Nebel, starken Regen oder Schneefall, das Abblendlicht eingeschaltet werden. Das gilt für das Parken auf durchgehenden Autobahn- oder Bundesstraßenparkplätzen. Auf Parkflächen, auf denen kein fließender Verkehr stattfindet, dürfen Fahrzeuge und Gespanne auch ohne Beleuchtung abgestellt werden.
Parken auf Privatgrund
Vorsicht ist beim Abstellen des Caravans auf Privatgrund geboten. Nach der Rechtsprechung gilt nämlich das andauernde oder regelmäßig wiederkehrende Aufstellen und die Benutzung eines Wohnwagens auf demselben Grundstück als „überwiegend ortsfeste Benutzung“ im Sinne des Baurechts. Das bedeutet, dass für diese „bauliche Anlage“ nach § 35 Abs. 2 und 3 des Baugesetzbuches eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Abstellen von Wohnwagen und Gespannen in Europa
Andere Länder, andere Sitten. Wenn es durch Beschilderung nicht verboten ist, ist das Parken und mehrmalige Übernachten auf Straßen und Parkplätzen in folgenden Ländern erlaubt: Andorra, Frankreich, Irland, Italien, Rumänien, Schweden, Schweiz und Türkei.
Mit Einschränkungen bietet sich die Möglichkeit in: Belgien (beschränkt auf 24 Stunden und nur, wenn der Straßenverkehr nicht behindert wird), Estland, Lettland und Litauen (nur außerhalb geschlossener Ortschaften), Italien, Österreich und Polen (Ausnahme: Nationalparks, Naturschutzgebiete), Norwegen (Ausnahme: landwirtschaftlich genutzte Flächen), Spanien (Ausnahme: Entfernung zum nächsten Campingplatz muss mindestens 1000 m betragen) und Weißrussland (nicht in Stadtparks).
Im öffentlichen Raum verboten, aber auf Privatgelände erlaubt, ist das Campen in: Dänemark, Finnland, Großbritannien und Luxemburg.
Grundsätzliche Verbote schlagen dem Gespannfahrer entgegen in: Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Portugal, Russland, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und in der Ukraine.
Dort, wo es ausdrücklich erlaubt ist, solltest du beim Parken im öffentlichen Verkehrsraum den Eindruck eines „Lagerlebens“ vermeiden. Lass die Campingmöbel und Markisen am besten da, wo sie während des Transports hingehören. Dagegen spricht nichts gegen ausgefahrene Stützen und den Abwasserkanister, den du unter oder in der Nähe deines Fahrzeugs platzierst.
Fazit
Beim Parken von Caravan und Gespannen gilt das Gleiche wie im richtigen Leben: Ein wenig Umsicht, die Kenntnis der Regeln und Vorschriften und vor allem Rücksichtnahme sowie ein freundliches und verständnisvolles Auftreten, wenn du auf Widrigkeiten stoßen solltest, erschließen im In- und Ausland problemlos so manchen Parkraum.
Foto: © Hubert Hunscheidt

Den Umstieg auf den Endlostrip hat er noch nicht geschafft. Aber er ist unterwegs, wann immer es seine Zeit und der Geldbeutel erlauben.
Lieblingspot: Französische Atlantikküste von Nord nach Süd – und retour.
Parken auf eine öffentlichen Parkplatz
Die Polizei in Ost Holstein sagt, wenn die Abstellstützen am Wohnwagen herrunter kurbel ist das verkehrsfremd stellt nach der STVO eine Sondernutung da. Sie können
hier weiter Parken wenn die Abstellstützen wieder hoch kurbeln.
Wo steht das geschrieben?
In der STVO steht nichts über ein verbot, das man beim Parken öffentlichen Verkehrsraum die Abstelltstützen nicht runter kurbeln darf.
Ich würde freuen wenn darf Antworten.
Mit freundlichen Gruß Günter Poggensee
Lieber Günter, wir sind selber bei diesem Thema unsicher, wie die Rechtslage ist. Wir haben auch mitbekommen, dass von unterschiedlichen Stellen oft auch unterschiedliche Aussagen kommen und werden nochmal recherchieren und den Artikel ergänzen, falls wir eine rechtssichere Aussage bekommen.
Wie lange hattet ihr euch denn im Wohnwagen aufgehalten?
Liebe Grüße Sandra