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Wohnmobil oder Wohnwagen geklaut - was ist jetzt zu tun?

Wohnmobil oder Wohnwagen gestohlen: Was zahlt die Versicherung?

Für uns Camper ist es die reinste Horrorvorstellung: Du kommst zurück zum Park- oder Stellplatz und das geliebte Reisemobil ist verschwunden. Geklaut. Regelmäßig liest man in Facebook-Gruppen und Foren verzweifelte Suchaufrufe der rechtmäßigen Besitzer – denn Wohnmobile und Wohnwagen erfreuen sich auch bei Langfingern zunehmender Beliebtheit.

Wir hoffen natürlich, dass dir dieser Stress erspart bleibt – dennoch wollen wir dir ein paar wichtige Tipps und Infos mit auf den Weg geben, damit du für den Worst Case gerüstet bist. Dafür haben wir uns Dieter Scheffler ins Boot geholt, er ist Geschäftsführer beim Wohnmobil-Versicherer RMV und seit 35 Jahren im Versicherungsgeschäft tätig.

Im Interview gibt der Experte Auskunft darüber, was du vor Vertragsabschluss und im Falle eines Diebstahls beachten musst. Am Ende findest du alle Infos nochmal in der Übersicht als kleine Checkliste.

Experteninterview: Was tun, wenn Wohnwagen oder Wohnmobil gestohlen werden?

Wann kann ich bei einem Diebstahl entschädigt werden?

Dieter Scheffler: Ganz wichtig ist erstmal: Nur wer eine Teil- oder Vollkasko hat, ist gegen Fahrzeugdiebstahl – im Versicherungsjargon nennen wir das „Totalentwendung“ – versichert. Eine reine Haftpflicht reicht hierfür nicht aus!

Schon bei Vertragsabschluss sollten Versicherungsnehmer angeben, welche mit dem Fahrzeug fest verbundene Zusatzausstattung wie zum Beispiel Satelliten- oder Solaranlage, Rückfahrkamera, Mover, aber auch Markise oder Vorzelt vorhanden ist. Wird Ausstattung nachgerüstet, so ist auch diese direkt nach dem Einbau beim Versicherer zu melden. Erfolgt das nicht, sind die teils teuren Gegenstände bei einem Diebstahl oder auch einer Beschädigung durch Sturm oder Hagel nicht mitversichert. Dies gilt für Neu- wie auch für Gebrauchtfahrzeuge.

Am besten erstellt man sich eine Zubehörliste, die möglichst mit Kaufbelegen und Fotos ergänzt und immer mal wieder aktualisiert wird. Tritt dann wirklich ein Schadenfall ein, hat man die Infos direkt zur Hand, und muss in dieser emotionalen Ausnahmesituation nicht erst anfangen zu überlegen.

Übrigens ist es essenziell, dass auch Dinge wie ein Schlüsselverlust immer sofort beim Versicherer gemeldet werden, sobald man diesen bemerkt. Versäumt man das, kann einem ein fehlender oder nachgemachter Schüssel im Falle eines späteren Diebstahls böse auf die Füße fallen.

Welche Schäden sind durch welche Versicherung gedeckt?

Dieter Scheffler: Die Teilkasko springt für alle Schäden ein, die unmittelbar mit dem Diebstahl oder Einbruch zusammenhängen – also die Entwendung des Fahrzeugs im Ganzen, aber auch Aufbruch- oder Glasschäden.

Bei der Vollkasko sind zusätzlich Schäden gedeckt, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einbruch oder Diebstahl stehen – zum Beispiel nach dem Diebstahl entstandene Unfallschäden sowie mut- oder böswillige Beschädigungen.

Für bewegliche Teile im Inneren wie Laptops, Kameras, Fernseher, aber auch Kleidung, Sportgeräte oder Campingmöbel ist die Inhaltsversicherung zuständig.

Wie gehe ich vor, wenn mein Wohnmobil oder Wohnwagen gestohlen wurde?

Dieter Scheffler: Zunächst müssen unverzüglich der Versicherer bzw. Versicherungsmakler, die Polizei und gegebenenfalls die Finanzierungs- oder Leasingbank benachrichtigt werden.

Die Schadenmeldung beim Versicherer muss schriftlich, also per Post oder per Mail, erfolgen. Ich rate hier dringend dazu, das Ganze in Form eines Einschreibens oder einer E-Mail mit Lesebestätigung zu versenden. Falls der Versicherer sich nicht innerhalb weniger Tage, sagen wir mal einer Woche, zurückmeldet und den Eingang des Schreibens bestätigt, sollte man als Geschädigter unbedingt nochmal nachhaken.

Welche Informationen muss ich an wen weiterleiten?

Dieter Scheffler: Grundsätzlich benötigen Versicherer und Polizei Infos zu Tag, Uhrzeit und Ort des Diebstahls sowie Daten zum Fahrzeug (Hersteller, Modell und Kfz-Kennzeichen). Außerdem sollte man die Versicherungspolice mit Vertragsnummer sowie Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, alle vorhandenen Schlüssel und eine Übersicht über die Gegenstände, die mit oder aus dem Fahrzeug entwendet wurden, bereithalten.

Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Schadenmeldung schon alle Daten und Informationen rund um das gestohlene Fahrzeug vorliegen. Der Versicherer muss lediglich Kenntnis erlangen, dass etwas entwendet wurde. Falls dann weitere Dokumente benötigt werden, wird der Versicherer diese bei seinem Kunden einfordern.

Wenn die Listen der entwendeten Gegenstände bei Polizei und Versicherung eingereicht werden, ist entscheidend, dass diese sehr akribisch abgeglichen werden. Sie müssen 1:1 übereinstimmen, sonst kann es bei der Entschädigung Probleme geben. Wir nennen das „gleichlautende Stehlgutlisten“.


Nach der Diebstahlmeldung – wie geht es weiter?

Dieter Scheffler: Mit Eingang der schriftlichen Meldung beim Versicherer beginnt eine Wartefrist von einem Monat. Während dieser Zeit wird ein Sachverständiger damit beauftragt, anhand der vorgelegten Unterlagen den Wert des Fahrzeugs zu ermitteln. Wenn innerhalb dieser Frist das Fahrzeug wieder auftaucht, muss der Versicherungsnehmer es zurücknehmen.

Sobald die Frist verstrichen ist, wird in der Regel entschädigt, sofern dem Versicherer bis dahin alle nötigen Unterlagen sowie die Schlüssel vorliegen und die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen abgeschlossen bzw. eingestellt hat.

Welche Summen und Werte können entschädigt werden?

Dieter Scheffler: Das Thema Entschädigungen ist ein sehr komplexes Gebiet und wird von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich gehandhabt. Hier ist es ratsam, bereits vor Abschluss des Vertrags die Bedingungen für einen solchen Fall genau zu prüfen und zu hinterfragen. Außerdem sagen wir immer: „Jeder Schadenfall ist anders“. Konkret meinen wir damit, dass neben den Vertragsklauseln und AGBs viele weitere Faktoren eine Rolle spielen können. Es würde den Umfang sprengen, im Einzelnen auf alle Eventualitäten einzugehen, aber allgemein wird nach folgendem Muster vorgegangen:

  • Der Kunde legt, sofern noch vorhanden, die Kaufrechnung vor, ein Sachverständiger ermittelt auf dieser Basis und anhand weiterer vorliegender Daten wie Kilometerleistung, Vorschäden, nachgerüsteter Zusatzausstattung, Wartungsnachweisen etc., wie das Fahrzeug aktuell gehandelt wird.
  • Bei Totalentwendung, also einem Diebstahl des kompletten Fahrzeugs, wird der Wiederbeschaffungswert zum Schadenzeitpunkt, also der so genannte Zeitwert, erstattet. Das heißt, der Kunde hat Anspruch darauf, sich erneut ein Fahrzeug gleicher Güte, gleicher Qualität und gleichen Zustands zu kaufen. Wenn alle fest mit dem Fahrzeug verbundenen Ausstattungsgegenstände der Versicherung zum Vertragsabschluss oder direkt nach dem Einbau gemeldet wurden, gilt diese Regelung auch hierfür.
  • Falls der Kunde per Vertrag Anspruch auf eine Entschädigung des Neupreises hat, wird statt des Wiederbeschaffungswertes der Preis für ein gleichwertiges Neufahrzeug zum Schadenzeitpunkt erstattet.
  • In beiden Fällen werden die aktuellen Fahrzeugpreise für das entsprechende Modell (gebraucht oder neu) in der jeweiligen Ausstattung ermittelt.
  • Der Kunde entscheidet dann, ob er sich ein neues Fahrzeug zulegen oder das Geld in bar ausgezahlt bekommen möchte. Im Falle einer Wiederbeschaffung erhält er die komplette vom Gutachter ermittelte Summe, bei Barauszahlung wird die Mehrwertsteuer abgezogen.

Was passiert, wenn mein Fahrzeugmodell nicht mehr auf dem Markt ist?

Dieter Scheffler: Falls es das konkrete Modell nicht mehr gibt, hat der Kunde Anspruch auf das Nachfolgemodell – selbst wenn dieses mehr kosten sollte. Aber auch hier sollte man bei seinem Versicherer bei Vertragsabschluss nachfragen.

Und wenn das gestohlene Fahrzeug wieder auftaucht, aber erheblich beschädigt ist?

Dieter Scheffler: In diesem Fall wird ohne Vollkasko nur der reine Aufbruchschaden am Fahrzeug sowie die direkt damit zusammenhängenden Schäden wie Glasbruch durch die Versicherung getragen. Mutwilliger Vandalismus oder Unfallschäden fallen in aller Regel nicht darunter. Diese werden über die Vollkaskoversicherung bezahlt.

Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder aufgefunden, nachdem in Textform die Schadenanzeige beim Versicherer eingereicht wurde, ist man als Eigentümer zur Rücknahme des Campingfahrzeuges verpflichtet, sofern man es innerhalb dieses Zeitraums wieder in Besitz nehmen kann.

Übrigens: Manche Versicherungen erstatten die Kosten für die Rückholung des Fahrzeuges, vorausgesetzt der Fundort ist mehr als 50 km vom eigenen Wohnort entfernt. Je nachdem können entstandene Kosten für eine Bahnfahrt 2. Klasse bis zu einer gewissen Höchstentfernung übernommen werden. Dies ist aber von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.

Wie lange habe ich Anspruch auf Neuwertentschädigung?

Dieter Scheffler: Das variiert ebenfalls von Versicherer zu Versicherer. Häufig liegt die Spanne aber bei 12 Monaten, bei uns sind es 24 Monate. Teilweise muss der Kunde für den Neupreis-Anspruch ein Zusatzpaket buchen, bei anderen Versicherungen, wie zum Beispiel der RMV, ist dieser Anspruch bereits in der Kaskoversicherung enthalten.

Neupreis-Anspruch: Gibt es Unterschiede zwischen Wohnmobil und Wohnwagen?

Dieter Scheffler: Ja, es kann passieren, dass in puncto Neupreis-Entschädigung zwischen motorisierten und nicht-motorisierten Fahrzeugen unterschieden wird. Hier sollte man sich beim Wunschversicherer vor Vertragsabschluss beraten lassen und das Kleingedruckte genau studieren.

Vielen Dank, Dieter Scheffler, für diese umfassenden Informationen.

Checkliste: Gut vorbereitet für den Worst Case

Nun hast du einen groben Überblick bekommen, was du tun musst, falls dein Wohnwagen oder Wohnmobil gestohlen wird. Hier nochmal alle wichtigen Punkte als Checkliste:

Vor Vertragsabschluss

  • Versicherungsart wählen: Neben Haftpflicht auch Teilkasko, Vollkasko und/oder Inhaltsversicherung?
  • Klären, bei welchen Fahrzeugtypen Anspruch auf Neuwertentschädigung besteht und wie lange dieser Anspruch gilt
  • Klären, ob für Neupreis-Erstattung ein kostenpflichtiges Zusatzpaket gebucht werden muss (ggf. Angebote von anderen Versicherungen einholen)
  • Erfragen, ob zwischen Wohnwagen und Wohnmobil unterschieden wird
  • Versicherungsbedingungen und Kleingedrucktes in Ruhe durchlesen und Fragen im Vorfeld klären.
  • Inventarliste erstellen, Rechnungen zusammentragen, Fotos anfertigen

Bei Vertragsabschluss

  • Alle fest verbundenen Einbauteile und zusätzliche Ausstattung (Vorzelt, Markise, etc.) mit angeben

Unterjährig (bei Bedarf)

  • Inventarliste bei Neuanschaffungen aktualisieren, Rechnungen ablegen, Fotos anfertigen
  • Nachträgliche Einbauten und Zusatzausstattung beim Versicherer durchgeben
  • Schlüsselverlust sofort melden

Im Fall eines Diebstahls

  • Polizei, Versicherer/Versicherungsmakler und ggf. Leasing- oder Finanzierungsbank unverzüglich informieren
  • Versicherer schriftlich benachrichtigen (Tag, Datum, Uhrzeit und Ort des Diebstahls, Fahrzeugtyp, Hersteller, Modell, Kennzeichen, Vertragsnummer der Versicherung) – am besten per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung
  • Kaufrechnung(en), Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief und alle vorhandenen Schlüssel an Versicherer senden
  • Nach Ablauf der Wartefrist: Entscheiden, ob Neuanschaffung oder Barauszahlung gewünscht ist

Du hast Fragen zu allgemeinen Versicherungsthemen oder zu Inhalten aus unserem Artikel? Dann schick uns gerne eine Nachricht an  rmv@camperstyle.de. Wir leiten deine Mail an unsere Experten bei der RMV weiter, die sich im Anschluss direkt mit dir in Verbindung setzen und deine Fragen beantworten.

Experten im Podcast zum Thema „Sicherheit und Diebstahlschutz“

Auch in unserem Podcast haben Nele und Sebastian das Thema „Sicherheit und Diebstahlschutz“ ausführlich beleuchtet, geben Informationen und Tipps. Hör doch mal rein:

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