In Deutschland steht ein umfangreicher Prozess des Führerscheinumtausches an, der bis zum Jahr 2033 abgeschlossen sein soll. Dieser betrifft alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden.
Inhaltsverzeichnis
Betroffene Führerscheine und Umtauschfristen
Die Umtauschfristen für die Papierführerscheine der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1970 sowie für Personen mit Geburtsjahr 1971 oder später sind bereits abgelaufen. Die nächste relevante Frist ist der 19. Januar 2026 für Scheckkartenführerscheine, die in den Jahren 1999-2001 ausgestellt wurden.
Sowohl Papierführerscheine als auch die älteren Scheckkartenführerscheine müssen in Phasen getauscht werden, um eine Überlastung der Behörden zu vermeiden. Für Scheckkartenführerscheine (ausgestellt zwischen 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013) ist das Ausstellungsjahr, das im Feld 4a zu finden ist, entscheidend:
Ausstellungsjahr | Umtauschfrist |
---|---|
1999 – 2001 | Umtausch bis 19. Januar 2026 |
2002 – 2004 | Umtausch bis 19. Januar 2027 |
2005 – 2007 | Umtausch bis 19. Januar 2028 |
2008 | Umtausch bis 19. Januar 2029 |
2009 | Umtausch bis 19. Januar 2030 |
2010 | Umtausch bis 19. Januar 2031 |
2011 | Umtausch bis 19. Januar 2032 |
2012 – 18. Januar 2013 | Umtausch bis 19. Januar 2033 |

achtung

Besondere Regelung: Führerscheininhaber, die vor 1953 geboren sind, müssen ihren Führerschein spätestens bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Hintergrund
Die Initiative basiert auf der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie, die eine Vereinheitlichung und Fälschungssicherheit aller in der EU in Umlauf befindlichen Führerscheine zum Ziel hat. So sollen bis 2033 nur noch fälschungssichere Dokumente, die in einer Datenbank zentral erfasst werden können, im Umlauf sein.
Die Führerscheinregelungen sind ein bedeutender Bestandteil der EU-weit einheitlichen Verkehrspolitik. Sie zielen darauf ab, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und gleichzeitig den Bürgern die Mobilität innerhalb der Mitgliedsstaaten zu erleichtern.
Dies gilt besonders, wenn sie in ein anderes Land umziehen, als dasjenige, in dem der Führerschein ursprünglich ausgestellt wurde. Ein Führerschein, der in allen Mitgliedsstaaten anerkannt wird, ist daher entscheidend für die Freizügigkeit und das Recht auf Niederlassung.
Verwaltungsprozess ohne Prüfungen
Der Führerscheinumtausch ist rein verwaltungstechnisch und erfordert keine erneute Fahrprüfung oder gesundheitliche Überprüfung. Dies gilt sowohl für Pkw- als auch für Motorradführerscheine. Die Dokumente behalten ihre Fahrberechtigungen und müssen, genauso wie Personalausweis oder Reisepass, alle 15 Jahre erneuert werden, um aktuelle Personendaten und Fotos sicherzustellen und Fälschungen zu erschweren.
§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen
(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. […]
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)
Bei LKW- und Bus-Führerscheinen (Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) gelten jedoch Besonderheiten: Diese müssen nach § 23 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) alle fünf Jahre verlängert werden, was nach § 24 FeV eine ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten erfordert. Diese Regelung betrifft auch Inhaber der alten Klasse 3, sobald es um die Berechtigungen für größere LKW (über 7,5t) geht.
Der Umtauschprozess ist durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, eines biometrischen Passfotos und des bisherigen Führerscheins möglich. Eine Gebühr von rund 25 Euro wird erhoben, hinzu kommen Kosten für das biometrische Passbild in Höhe von ca. 12-20 Euro.
Zuständig für den Führerscheinumtausch ist die Fahrerlaubnisbehörde am aktuellen Wohnsitz. Während in der Vergangenheit noch der persönliche Gang zur Behörde zwingend war, ist der Antrag mittlerweile mittels der eID-Funktion des Personalausweises in vielen Kommunen auch online möglich.

Info

Hier findest du die Webseiten der Verwaltungsportale der Länder. Dort kannst du die für dich zuständige Behörde ausfindig machen und sehen, welche einen Online-Antrag anbieten:
᛫ Serviceportal Baden-Württemberg
᛫ BayernPortal
᛫ ServicePortal Berlin
᛫ Landesregierung Brandenburg
᛫ Serviceportal Bremen
᛫ Hamburg Service
᛫ Verwaltungsportal Hessen
᛫ Mecklenburg-Vorpommern Serviceportal
᛫ Serviceportal Niedersachsen
᛫ Nordrhein-Westfalen Serviceportal
᛫ Serviceportal Rheinland-Pfalz
᛫ Serviceportal Saarland
᛫ Sachsen Serviceportal
᛫ Bürgerservice Sachsen-Anhalt
᛫ Serviceportal Schleswig-Holstein
᛫ Online-Verwaltung Thüringen
Sollte der alte Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt worden sein, wird oft eine Karteikartenabschrift benötigt, die bei der ursprünglichen Behörde angefordert und an die aktuelle Führerscheinstelle geschickt werden muss.
Die Bearbeitungsdauer liegt je nach Auslastung der Behörde oft zwischen drei und sechs Wochen. Der neue Führerschein kann meist abgeholt oder per Post als Einwurf-Einschreiben direkt von der Bundesdruckerei zugestellt werden.
Konsequenzen bei Unterlassung
Das Unterlassen des rechtzeitigen Umtausches und das Fahren mit ungültigem Dokument stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro geahndet werden. Dennoch bleibt die Fahrberechtigung unangetastet, wenngleich möglicherweise im Ausland Probleme auftreten könnten.

Tipp

Hier findest du eine übersichtliche Tabelle mit den Regelsätzen für Geldbußen: Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV)
Diese richtlinienkonforme Maßnahme stärkt nicht nur die Sicherheit durch regelmäßige Aktualisierungen, sondern vereinfacht auch die europäische Mobilität durch einheitliche Dokumente. Der frühzeitige Austausch ist daher wichtig, um Verzögerungen und Probleme zu vermeiden.
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