In Deutschland steht ein umfangreicher Prozess des Führerscheinumtausches an, der bis zum Jahr 2033 abgeschlossen sein soll. Dieser betrifft alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden.
Inhaltsverzeichnis
Betroffene Führerscheine und Umtauschfristen
Sowohl Papierführerscheine als auch die älteren Scheckkartenführerscheine müssen in Phasen getauscht werden, um eine Überlastung der Behörden zu vermeiden. Für Kartenführerscheine, deren Ausstellungsdatum im Feld 4a zu finden ist, gelten folgende Fristen:
Für Papierführerscheine (Ausstellungsdatum bis 31. Dezember 1998) richtet sich der Umtausch nach dem Geburtsjahr des Inhabers.
Geburtsjahr | Umtauschfrist |
---|---|
Vor 1953 | Umtausch bis 19. Januar 2033 |
1953 – 1958 | Umtausch bis 19. Januar 2022 |
1959 – 1964 | Umtausch bis 19. Januar 2023 |
1965 – 1970 | Umtausch bis 19. Januar 2024 |
1971 oder später | Umtausch bis 19. Januar 2025 |
Für Scheckkartenführerscheine (ausgestellt zwischen 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013) ist das Ausstellungsjahr entscheidend:
Ausstellungsjahr | Umtauschfrist |
---|---|
1999 – 2001 | Umtausch bis 19. Januar 2026 |
2002 – 2004 | Umtausch bis 19. Januar 2027 |
2005 – 2007 | Umtausch bis 19. Januar 2028 |
2008 | Umtausch bis 19. Januar 2029 |
2009 | Umtausch bis 19. Januar 2030 |
2010 | Umtausch bis 19. Januar 2031 |
2011 | Umtausch bis 19. Januar 2032 |
2012 – 18. Januar 2013 | Umtausch bis 19. Januar 2033 |

achtung

Besondere Regelung: Führerscheininhaber, die vor 1953 geboren sind, müssen ihren Führerschein spätestens bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Hintergrund
Die Initiative basiert auf der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie, die eine Vereinheitlichung und Fälschungssicherheit aller in der EU in Umlauf befindlichen Führerscheine zum Ziel hat.
Die Führerscheinregelungen sind ein bedeutender Bestandteil der EU-weit einheitlichen Verkehrspolitik. Sie zielen darauf ab, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und gleichzeitig den Bürgern die Mobilität innerhalb der Mitgliedsstaaten zu erleichtern.
Dies gilt besonders, wenn sie in ein anderes Land umziehen, als dasjenige, in dem der Führerschein ursprünglich ausgestellt wurde. Ein Führerschein, der in allen Mitgliedsstaaten anerkannt wird, ist daher entscheidend für die Freizügigkeit und das Recht auf Niederlassung.
Verwaltungsprozess ohne Prüfungen
Der Führerscheinumtausch ist rein verwaltungstechnisch und erfordert keine erneute Fahrprüfung oder gesundheitliche Überprüfung. Dies gilt sowohl für Pkw- als auch für Motorradführerscheine. Die Dokumente behalten ihre Fahrberechtigungen und müssen, genauso wie Personalausweis oder Reisepass, alle 15 Jahre erneuert werden, um aktuelle Personendaten und Fotos sicherzustellen und Fälschungen zu erschweren.
Der Umtauschprozess ist durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, eines biometrischen Passfotos und des bisherigen Führerscheins möglich. Eine Gebühr von rund 25 Euro wird erhoben.
Zuständig für den Führerscheinumtausch ist die Fahrerlaubnisbehörde am aktuellen Wohnsitz. Sollte der alte Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt worden sein, wird oft eine Karteikartenabschrift benötigt, die bei der ursprünglichen Behörde angefordert und an die aktuelle Führerscheinstelle geschickt werden muss.
Konsequenzen bei Unterlassung
Das Unterlassen des rechtzeitigen Umtausches stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro geahndet werden. Dennoch bleibt die Fahrberechtigung unangetastet, wenngleich möglicherweise im Ausland Probleme auftreten könnten.
Diese richtlinienkonforme Maßnahme stärkt nicht nur die Sicherheit durch regelmäßige Aktualisierungen, sondern vereinfacht auch die europäische Mobilität durch einheitliche Dokumente. Der frühzeitige Austausch ist daher wichtig, um Verzögerungen und Probleme zu vermeiden.
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