Deutschland: Wo und wie lange darf ich mit dem Wohnwagen parken? Mit dieser Frage sehen sich Gespannbesitzer immer wieder konfrontiert. Im Gegensatz zum Reisemobil ist der Wohnanhänger, wie der Name schon sagt, ein Anhänger und kein eigenes Fahrzeug.
Daher gelten hier etwas andere Regeln. Wenn du sie kennst, kannst du sie problemlos einhalten, ohne ein Verwarnungs- oder Bußgeld zu riskieren. Schließlich ist das Parken von Wohnwagen außerhalb von Campingplätzen streng genommen freies oder wildes Campen.
Inhaltsverzeichnis
Wie lange darf ich den abgekoppelten Wohnwagen parken?
Grundsätzlich gilt in Deutschland: Wo es nicht ausdrücklich verboten ist, darfst du deinen Wohnwagen – auch abgekoppelt – parken. Allerdings darf der Caravan nach dem Gesetz nicht einfach über einen längeren Zeitraum am Straßenrand oder auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden. Dies regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO), in der es lautet:
Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
§ 12 Abs. 3b StVO
Wird jedoch der Caravan am Zugfahrzeug angekoppelt geparkt, kann das Gespann auch zeitlich unbegrenzt stehen bleiben. Außerdem solltest du darauf achten, dass das Parken auf deinem vorgesehenen Platz nicht „nur für Pkw“ erlaubt ist. Da der Wohnwagen nicht zu den Pkw zählt, würdest du in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

Außerdem dürfen Wohnwagen, die größer sind als die markierten Parkflächen, nicht abgestellt werden. Schließlich zählen die Parkflächenmarkierungen nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO zu den „bußgeldbewehrten Vorschriftzeichen“.
Auch das Parken auf Gehwegen ist erlaubt, wenn Markierungen den Parkraum kennzeichnen und diese mit dem Fahrzeug nicht überschritten werden. Das gilt aber nach Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2) Abschnitt 3 Nr. 1 nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 t. Wenn dein Wohnwagen darüber liegt, bist du auf Lkw-Parkflächen angewiesen.
Warntafel und Beleuchtung während der Dunkelheit
Wie verhält es sich, wenn es dunkel wird? Gespanne, die weniger als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht auf die Waage bringen, müssen während der Dunkelheit innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Seite der Fahrbahn kenntlich gemacht werden. Dies gilt allerdings laut § 17 Abs. 4 S. 2 StVO nur, wenn die Straßenbeleuchtung nicht ausreichend ist.
Für Gespanne mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen sind diese Regelungen Pflicht. Die seitliche Begrenzung kann gemäß § 51c StVZO über Parkleuchten oder eine Parkwarntafel erfolgen.
Das ist bei Parkbuchten ebenso zu berücksichtigen wie beim Schrägparken auf markierten Flächen. Hier ist je eine Tafel vorne und hinten auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Wohnwagens oder des Gespanns anzubringen. Toleriert werden aber auch die Parkbeleuchtung des Zugfahrzeugs und die Anbringung einer Parkwarntafel an der Rückseite des Caravans.
Allerdings darf in diesem Fall die seitliche Begrenzung des Anhängers nicht mehr als 400 mm über die Begrenzungsleuchten des vorderen Fahrzeugs hinausragen. Die Tafeln solltest du möglichst niedrig befestigen, sodass die Oberkante nicht höher als 1000 mm über der Fahrbahn ist. Achte bitte darauf, dass du dabei die Rückstrahler und Kennzeichen nicht verdeckst!
Beim Halten außerhalb geschlossener Ortschaften sind Parkwarntafeln grundsätzlich nicht erlaubt. Hier muss das Standlicht und bei schlechter Sicht durch Nebel, starken Regen oder Schneefall, das Abblendlicht eingeschaltet werden. Das gilt für das Parken auf durchgehenden Autobahn- oder Bundesstraßenparkplätzen. Auf Parkflächen, an denen kein fließender Verkehr stattfindet, dürfen Fahrzeuge und Gespanne auch ohne Beleuchtung abgestellt werden.

Parken auf Privatgrund
Vorsicht ist beim Abstellen des Caravans auf Privatgrund geboten. Nach der Rechtsprechung gilt nämlich das andauernde oder regelmäßig wiederkehrende Aufstellen und die Benutzung eines Wohnwagens auf demselben Grundstück als „überwiegend ortsfeste Benutzung“ im Sinne des Baurechts. Das bedeutet, dass für diese „bauliche Anlage“ nach der Bauordnung des jeweiligen Landes eine Baugenehmigung nötig sein kann.
Abstellen von Wohnwagen und Gespann in Europa
Andere Länder, andere Sitten. Wenn es durch Beschilderung nicht verboten ist, ist das Parken und mehrmalige Übernachten auf Straßen und Parkplätzen in folgenden Ländern erlaubt: Andorra, Frankreich, Irland, Italien, Rumänien, Schweden, Schweiz und Türkei.
Mit Einschränkungen bietet sich die Möglichkeit in:
- Belgien (beschränkt auf 24 Stunden und nur, wenn der Straßenverkehr nicht behindert wird),
- Estland, Lettland und Litauen (nur außerhalb geschlossener Ortschaften),
- Italien,
- Österreich und Polen (Ausnahme: Nationalparks, Naturschutzgebiete),
- Norwegen (Ausnahme: landwirtschaftlich genutzte Flächen),
- Spanien (Ausnahme: Entfernung zum nächsten Campingplatz muss mindestens 1000 m betragen),
- und Weißrussland (nicht in Stadtparks).
Im öffentlichen Raum verboten, aber auf Privatgelände erlaubt, ist das Campen in: Dänemark, Finnland, Großbritannien und Luxemburg.
Grundsätzliche Verbote schlagen dem Gespannfahrer entgegen in: Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Portugal, Russland, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und in der Ukraine.
Dort, wo es ausdrücklich erlaubt ist, solltest du beim Parken im öffentlichen Verkehrsraum den Eindruck eines „Lagerlebens“ vermeiden. Lass die Campingmöbel und Markisen am besten da, wo sie während des Transports hingehören. Dagegen spricht nichts gegen ausgefahrene Stützen und den Abwasserkanister, den du unter oder in der Nähe deines Fahrzeugs platzierst.
Fazit
Beim Parken von Caravan und Gespannen gilt das Gleiche wie im richtigen Leben: Ein wenig Umsicht, die Kenntnis der Regeln und Vorschriften und vor allem Rücksichtnahme sowie ein freundliches und verständnisvolles Auftreten, wenn du auf Widrigkeiten stoßen solltest, erschließen im In- und Ausland problemlos so manchen Parkraum.
In Deutschland darf ein abgekoppelter Wohnwagen maximal zwei Wochen auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen stehen, es sei denn, es handelt sich um speziell gekennzeichnete Parkplätze. Angekoppelte Wohnwagen können zeitlich unbegrenzt parken.
Beim andauernden Parken auf Privatgrund kann eine Baugenehmigung erforderlich sein. Wohnwagen dürfen nicht größer als die markierten Parkflächen sein, und das Parken auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn das Fahrzeug nicht mehr als 2,8 t wiegt.
Das könnte dich auch interessieren:
- Camping mit dem Wohnwagen – was du als Einsteiger wissen musst
- Checkliste für Einsteiger: Wohnwagen-Übergabe nach dem Kauf
- Zuladung Wohnwagen: Das zulässige Gesamtgewicht beim Caravan
- Auflastung Wohnwagen – Der große Ratgeber: Möglichkeiten, Varianten, Kosten
- 100er-Zulassung für den Wohnwagen – Was du dazu wissen musst!
- Fahrstabilität für den Wohnwagen: So funktioniert das Antischlingersystem ATC
Titelbild: © Justyna Glatzer
Hallo meine Frage bezieht sich mal drauf wenn ich mein Wohnwagen am mein PKW angeklupplt lasse kann er ja ohne Zeitbegrenzug stehen wie ist dass jetzt eigentlich darf ich die Stützen dann auch runterkommen damit er sicherheit steht oder müssen die jetzt oben bleiben wenn er am Pkw auf der Straße steht , da ich leider bauarbeiten habe im Wohnwagen und er dadurch länger als wie 14 Tage stehen würde, wollte ich am Heck beide Stützen oder vorne und am Heck je eine Stütze über Kreuz runter machen, jedoch wurde mir erklären dass er eigentlich Abfahrt fertig immer sein muss
Lieber Sascha, dazu können wir dir leider keine rechtssichere Auskunft geben. Wir könnten uns aber vorstellen, dass wenn du während der Arbeiten im Wohnwagen anwesend bist und die Stützen herunter gekurbelt hast, du im Falle einer Kontrolle erklären könntest, warum dies so ist. Aber, dies nur ohne Gewähr. Wenn du den Wagen angekuppelt verlässt, solltest du die Stützen in jedem Fall nicht herunter gekurbelt lassen. Vielleicht fragst du mal beim Ordnungsamt deiner Gemeinde an, wie sich die Sache verhalten würde und berichtest hier wieder. Viele Grüße Sandra
Was kann man dagegen tun wenn ein Wohnwagen dauerhaft über einige Wochen in einer Wohnsiedlung geparkt wird und dadurch Parkplätze blockiert?
Liebe Gudrun, für den ruhenden Verkehr ist das Ordnungsamt zuständig. Viele Grüße Sandra
Hallo,
ich hätte mal eine Frage. Mein Bruder sagte mir wenn der Anhänger einen Moover verbaut hat ist es möglich ihn dauerhaft stehen zu lassen, da er nun einen Antrieb hat und somit auch motorisiert bewegt werden kann. Ist das richtig?
Oder liegt er da völlig falsch?
Ich würde mich über eine Antwort von Ihnen freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Joschi
Lieber Joschi, das wäre uns neu, dass es dann wie ein Fahrzeug gehandhabt wird. Denn die Versicherung bzw. Steuer ändert sich aufgrund dieses „Antriebs“ ja nicht. Es dürfte auch nicht rechtens sein, einen Wohnwagen auf öffentlichen Wegen nur mit Rangierhilfe zu bewegen. Von daher tendieren wir dazu, zu sagen, nein, es macht keinen Unterschied, Anhänger im Sinne der StVO bleibt Anhänger. Solltest du oder dein Bruder etwas rechtlich gesichertes dazu finden, würden wir uns freuen, wenn ihr dies nochmal mitteilt. Liebe Grüße
Hier noch eine Ergänzung. Wir haben bei der Pressestelle des Polizeipräsidiums Kempten nachgefragt und folgende Antwort erhalten:
Für die Polizei kommt nur der Eintrag im Fahrzeugschein zum Tragen. Dort steht Anhänger (der Mover muss ja nicht in die Papiere eingetragen werden) und daher darf ein Wohnwagen auch mit Mover max. 14 Tage auf öffentlichem Parkplatz geparkt werden.
Parken auf eine öffentlichen Parkplatz
Die Polizei in Ost Holstein sagt, wenn die Abstellstützen am Wohnwagen herrunter kurbel ist das verkehrsfremd stellt nach der STVO eine Sondernutung da. Sie können
hier weiter Parken wenn die Abstellstützen wieder hoch kurbeln.
Wo steht das geschrieben?
In der STVO steht nichts über ein verbot, das man beim Parken öffentlichen Verkehrsraum die Abstelltstützen nicht runter kurbeln darf.
Ich würde freuen wenn darf Antworten.
Mit freundlichen Gruß Günter Poggensee
Lieber Günter, wir sind selber bei diesem Thema unsicher, wie die Rechtslage ist. Wir haben auch mitbekommen, dass von unterschiedlichen Stellen oft auch unterschiedliche Aussagen kommen und werden nochmal recherchieren und den Artikel ergänzen, falls wir eine rechtssichere Aussage bekommen.
Wie lange hattet ihr euch denn im Wohnwagen aufgehalten?
Liebe Grüße Sandra